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StB Anton Farina

Das Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18g UStG

Wie erhalten inländische Unternehmer die Vorsteuerbeträge aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zurück?


Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG kann der umsatzsteuerliche Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer in Abzug bringen. Der Abzug der Vorsteuer erfolgt im jeweiligen Umsatzsteuer- voranmeldungszeitraum nach § 18 Abs. 1 UStG.


Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG besitzt.


Unternehmerische Tätigkeiten sind allerdings oftmals nicht auf das Inland beschränkt. Expansive Unternehmen vergrößern ihr Tätigkeitsgebiet über EU- und Drittlandsgrenzen hinweg, so dass sich neue bzw. veränderte umsatzsteuerliche Fragestellungen ergeben.


Wie verhält es sich zum Beispiel mit ausländischen Vorsteuerbeträgen? Angenommen der Unternehmer bezieht in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Deutschland Eingangsleistungen die für sein Unternehmen erbracht werden, wie zum Beispiel in den Niederlangen bezogene Lieferungen und Leistungen anlässlich eines Kundenbesuches. Die auf diese Lieferungen und Leistungen entfallenden Vorsteuerbeträge sind im Inland grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen, da es sich hierbei faktisch sowie dem Wortlaut der Norm nach nicht um inländische Vorsteuerbeträge handelt.






Wie funktioniert das Vorsteuervergütungs- verfahren?





Inländische Unternehmer, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, erhalten die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlte Umsatzsteuer auf Antrag erstattet. Dies ist unter anderem an die folgenden formellen Voraussetzungen gebunden:

  • Der Antrag auf Vorsteuervergütung ist elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen. Papieranträge sind nicht zulässig.

  • Der Vergütungsantrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu stellen, also bis zum 30. September. Für die Einhaltung dieser Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrages beim BZSt.

  • Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 Euro oder einen entsprechend in Landeswährung umgerechneten Wert betragen. Bei einem Vergütungszeitraum, welcher das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist, muss die beantragte Vergütung mindestens 50 Euro betragen.


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