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Pausch­be­trä­ge für un­ent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben (Sachent­nah­men) 2020

Erneute Bekanntgabe durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgrund der temporären Absenkung des Umsatzsteuersatzes.


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 27. August 2020 die ursprüngliche Eigenverbrauchstabelle 2020 vom 02. Dezember 2019 aufgrund der temporären Absenkung des Umsatzsteuersatzes (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl. I S. 1512) revidiert.





Was ist eine unentgeltliche Wertabgabe?





Eine unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 1b UStG liegt vor, wenn die Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen gegenüber einem Dritten als umsatzsteuerliche Lieferung anzusehen wäre.


Darunter fallen inbesondere die Sachentnahmen in bestimmten Gewerbezweigen, wie zum Beispiel Gaststätten und der Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln.


Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen der privaten Haushalte ermittelt. Der Ansatz der pauschalen Warenentnahmen entbindet den Steuerpflichtigen von der Einzelaufzeichnungspflicht gemäß § 148 S. 1 AO.



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