Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 16. Februar 2021 eine neue Verfügung betreffend den umsatzsteuerlichen Leistungszeitpunkt bei der Überlassung von Filmlizenzen erlassen, S 7270.1.1-1/4 St33 vom 16.02.2021.
Laut Pressemitteilung des statistischen Bundesamts (Destatis) Nr. N 008 vom 19. Februar 2020 erwirtschaftete die deutsche Filmindustrie im Jahr 2015 einen Umsatz in Höhe von 8,9 Mrd. Euro. Laut Statistik wurde mehr als die Hälfte dieses Betrages von 10.000 steuerpflichtigen Unternehmen in der Filmbranche erwirtschaftet.
Die steuerliche Behandlung von Filmlizenzen
Definition von Filmlizenzen
Gemäß FG München, Urteil vom 02.04.2014 – 1 K 1807/10 versteht man unter einem Lizenzvertrag im engeren Sinne einen Vertrag, in dem der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechtes als Lizenzgeber gegenüber einem Dritten (Lizenznehmer) die Benutzung eines geschützten Rechts (z. B. Patent, Warenzeichen etc.) auf Zeit gegen Entgelt gewährt. Bürgerlich-rechtlich ist der Lizenzvertrag nicht geregelt, sondern bildet einen Vertrag eigener Art ("sui generis"), der je nach Ausgestaltung des Lizenzvertrages Elemente des Kauf-, Miet- und/oder Gesellschaftsvertrages oder aber des Pachtvertrages enthält. Ob ein Kaufvertrag oder ein Lizenzvertrag vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtinhalt der Vereinbarung. Wenn dem Erwerber nicht das unbeschränkte Verfügungsrecht über das lizenzierte Recht eingeräumt worden ist, liegt kein Kaufvertrag vor. Für die Auslegung des Vertrages als Rechtskauf oder als Lizenzgewährung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO maßgebend.
Laut Ventroni/Straßer in "Probleme der Lizenzvertragsgestaltung bei modernen Serien", MMR 2019, 359 gilt es bei der Lizenzvertragsgestaltung in diesem Bereich einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Schwierigkeiten bei der Vertragsgestaltung bereitet nach Ansicht der Autoren u.a. die Langfristigkeit der meist auf mehrere Staffeln und Produktionsjahre angelegten Serien.
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Filmlizenzen
Bei der Überlassung von Filmlizenzen handelt es sich gemäß § 3 Abs. 9 S. 1, 2 UStG iVm A 3.1 Abs. 4 S. 1 UStAE um eine sonstige Leistung, A 3.5 Abs. 3 Nr. 9 UStAE, BFH-Urteil vom 12.05.1977, V R 111/73, BStBl. II S. 808 (Überlassung sendefertiger Filme im Rahmen der sogenannten "Auftragsproduktion").
Wesentlicher Inhalt des Schreibens:
Lizenzzeitraum mit einer Dauer von bis zu 15 Jahren
Die Überlassung von Filmlizenzen wird mit Ablauf des jeweiligen (Teil-)Leistungszeitraums erbracht. Dies gilt auch für die exklusive Überlassung von Nutzungsrechten an Filmen für Zwecke der Erstausstrahlung und ggf. weiterer Ausstrahlungen.
Die Leistung wird daher grundsätzlich mit Ablauf des Lizenzzeitraums bewirkt. Dieser Zeitpunkt ergibt sich regelmäßig aus den vertraglichen Vereinbarungen, da das Umsatzsteuerrecht an das Zivilrecht anknüpft. Maßgebend ist hierbei das tatsächliche Lizenzende, also der Zeitpunkt der letztmaligen Ausstrahlung oder spätestens bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Lizenzlaufzeit.
In Ausnahme dazu liegen Teilleistungen vor, wenn eine Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Voraussetzung ist, dass die Leistung wirtschaftlich teilbar ist und das Entgelt für bestimmte Teile gesondert vereinbart und abgerechnet wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Das Vorliegen von Teilleistungen ist regelmäßig im Rahmen einer Einzelfallentscheidung unter Würdigung sämtlicher Umstände zu beurteilen.
Es wird zwischen einer Überlassung von weniger als 15 Jahren, einer Überlassung von mehr als 15 Jahren und einer Überlassung im Rahmen der sogenannten "Auftragsproduktion" unterschieden.
Unbegrenzter Zeitraum oder mit einer Dauer von mindestens 15 Jahren
Die exklusive - wenn auch auf ein Gebiet beschränkte - Überlassung von Nutzungsrechten an Filmen für einen unbegrenzten Zeitraum oder einem Zeitraum von mindestens 15 Jahren zum Zwecke einer fortwährenden Ausstrahlungsmöglichkeit oder der Weiterüberlassung wird mit Beginn des Lizenzzeitraums bewirkt.
Auftragsproduktion
Besteht die vertraglich vereinbarte Leistung in der Überlassung eines sendefertigen Filmes durch einen Filmhersteller (sog. Auftragsproduktion), liegt eine einheitliche sonstige Leistung vor.
Bei einer sog. Auftragsproduktion wird die Leistung in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem der sendefertige Film insgesamt dem Auftraggeber überlassen wird.
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