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IAB gemäß § 7g EStG bei Betriebsaufgabe im Folgejahr der Anschaffung

Aktualisiert: 10. Sept. 2020


Ist bei einer Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gemäß § 7g Abs. 2 EStG rückgängig zu machen?



Nach § 7g Abs. 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die (nahezu) ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden, bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen.


Eine Rückgängigmachung hat allerdings nach § 7g Abs. 3 EStG zu erfolgen, soweit eine Anschaffung unterbleibt.


Eine Rückgängigmachung hat außerdem auch zu erfolgen, wenn das entsprechende Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.


In einem Urteilsfall hat das Finanzgericht Thüringen (FG Thüringen vom 10.04.2019 4 K 442/17; Revision eingelegt, Az. BFH X R 30/19) entschieden, dass eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG der begünstigten Nutzung nicht entgegen steht und somit keine vorzeitige Hinzurechnung auslöst.




Nach § 8b S. 1 EStDV umfasst ein Wirtschaftsjahr zwölf Monate



Nach der Urteilsbegründung reicht, entgegen der Meinung der Finanzverwaltung, ein Rumpfwirtschaftsjahr aus um die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 3 EStG ins Leere laufen zu lassen. Die Finanzverwaltung hat in der Betriebsaufgabe eine Sperrfristverletzung nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG gesehen.


Das Revisionsverfahren beim BFH bleibt allerdings mit Spannung abzuwarten.

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