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Die Besteuerung von ausländischen Fotomodellen im Inbound-Fall

Aktualisiert: 23. Apr. 2021


Die Besteuerung von Fotomodellen ist im Inlandsfall unter Beteiligung von inländischen Auftraggebern und unbeschränkt steuerpflichtigen Auftragnehmern steuerlich mühelos abgehandelt. Bei grenzüberschreitenden Fällen sind allerdings die Feinheiten der nationalen Rechtsauffassung zu berücksichtigen.



Im Inlandsfall, also bei Beteiligung eines unbeschränkt steuerpflichtigen Auftragnehmers und inländischem Auftraggeber, erzielen Fotomodelle Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, wenn die Tätigkeit nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die Einkünfte sind hierbei der Gewinn, der gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt werden kann, wenn der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO einen Betrag von 60.000,00 Euro nicht übersteigt.


Fotomodelle unterliegen darüber hinaus gemäß BFH vom 8.6.1967 – BStBl. III S. 618 der Gewerbesteuerpflicht. Der Freibetrag für natürliche Personen beträgt hierbei gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewStG 24.500,00 Euro.


Wenn der nach § 19 Abs. 1 S. 2 UStG ermittelte Umsatz den Betrag von 22.000,00 Euro im vorangegangenen Jahr nicht überschritten hat und im laufenden Jahr den Betrag von 50.000,00 Euro voraussichtlich nicht übersteigt kann die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung angewendet werden.




Im Auslandsfall ist zwischen Inbound- und Outboundsachverhalten zu unterscheiden







Erzielt ein ausländisches Fotomodell ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gemäß §§ 8, 9 AO Einkünfte aus inländischen Quellen gemäß § 49 EStG stellt sich die Frage, unter welcher Einkunftsart die Gagen aus der Tätigkeit als Fotomodell zu subsumieren sind.


Abweichend zum erstgenannten Inlandsfall ist die Tagesgage im sogenannten Buy-Out Fall, also wenn zivilrechtlich auch Persönlichkeitsrechte mit übertragen werden, gemäß BMF vom 09. Januar 209, BStBl. I S. 362 in einen steuerpflichtigen Teil, der auf die Überlassung der Persönlichkeitsrechte entfällt, und einen im Inland nicht steuerpflichtigen Teil, der auf die bloße Mitwirkung am Fotoshootings entfällt, aufzuteilen.


  • Für Tagesgagen bis einschließlich 5.000,00 Euro beträgt der pauschale Anteil für die Überlassung der Persönlichkeitsrechte 20,00 %.


  • Für Tagesgagen bis einschließlich 10.000,00 Euro beträgt der pauschale Anteil für die Überlassung der Persönlichkeitsrechte 45,00 %.


  • Für Tagesgagen über 10.000,00 Euro ist in jedem Fall eine Aufteilung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vorzunehmen.





Für den auf die Rechteüberlassung entfallenden Anteil der Gage ist der Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vorzunehmen





Der Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 50a Abs. 2 S. 1 EStG beträgt 15% und ist gemäß § 50a Abs. 5 S. 1, 2 EStG vom Schuldner der Vergütung, somit dem Auftraggeber für Rechnung des Auftragsnehmers durchzuführen. Gemäß § 50a Abs. 5 S. 3 EStG ist die vom Auftraggeber einbehaltene Quellensteuer bis zum zehnten des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen.

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