Weitere steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
Das BMF hat eine Verlängerung der bisher geltenden Regelungen veröffentlicht, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Unter anderem sieht das BMF im aktuellen Schreiben vom 22. Dezember 2020 die Möglichkeit vor, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden.

Zur Vermeidung unbilliger Härten gelten für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden die folgenden Regelungen:
Stundung im vereinfachten Verfahren Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. März 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden.
Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.
Anpassung der Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Das BMF-Schreiben ist ergänzend zum Schreiben vom 19. März 2020 anzuwenden