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Das häusliche Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht


Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Dauerbrenner in der steuerlichen Beratung, nicht zuletzt aufgrund der CoVid2-Pandemie. Viele Arbeitnehmer als auch Selbständige sind seit Beginn der Pandemie dazu übergegangen ihre ursprüngliche Tätigkeit abseits vom üblichen Arbeitsplatz im home-office auszuüben. Dieser Blogeintrag soll hierzu einen kurzen Überblick über die derzeit geltenden steuerlichen Regelungen verschaffen.



Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zählen grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG. Die Abzugsbeschränkung ist aufgrund der Vorschrift des § 9 Abs. 5 S. 1 EStG auch für den Bereich der  Werbungskosten und somit insbesondere auch für das häusliche Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers entsprechend anzuwenden.


In vielen Fällen ist das Arbeitszimmer jedoch in die private Wohnung des Steuerpflichtigen und damit in seine häusliche Sphäre eingebunden, sodass begrifflich jedenfalls ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt. In diesen Fällen ist der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 1996 aufgrund der Regelungen des Jahressteuergesetzes 1996 (BGBl. 1996 I 1250) gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG lediglich in bestimmten Fällen möglich.


Der Ausschluss des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs tritt nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG nicht ein, sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.



  • Abweichend davon regelt § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG, dass ein Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug in voller Höhe, also uneingeschränkt möglich ist, sofern das häusliche  Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.





Unbegrenzter Betriebsausgabenabzug wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt





Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2020 vom 02. September 2020 sieht keine Gesetzesänderungen betreffend die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers im Zusammenhang mit der CoVid2-Pandemie vor, es bleibt somit (vorerst) bei der derzeitigen Rechtslage.

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