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Die grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung

Aktualisiert: 5. Juni 2021


Gemäß BFH-Urteil vom 17.11.2020, I R 72/16 entsteht eine steuerliche Betriebsaufspaltung auch in den Fällen der Überlassung eines im Ausland gelegenen Grundstücks durch einen inländischen Rechtsträger, wenn die Überlassung durch Verpachtung an eine im Ausland beherrschte Kapitalgesellschaft erfolgt.



Die Betriebsaufspaltung stellt einen "Dauerbrenner" im nationalen Ertragssteuerrecht dar. In der Gestaltungs- als auch in der Abwehrberatung nimmt die Betriebsaufspaltung eine herausragende Stellung ein.


Der Begriff der Betriebsaufspaltung ist nicht legaldefiniert. Das erste Urteil zur Betriebsaufspaltung erging im Jahr 1924, RFH vom 03.12.1924 – VI eA 188/24, RFHE 16, S. 15. Die Verwaltung eigenen Vermögens und seine Nutzung im Wege der Vermietung oder Verpachtung stellt als Vermögensverwaltung normalerweise keine gewerbliche Tätigkeit dar. Eine Ausnahme kann sich hierbei jedoch bei der Betriebsaufspaltung ergeben.


Eine Betriebsaufspaltung liegt unstrittig in folgender Konstellation vor:


  • Miet-, pacht- oder leihweise Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage durch ein Besitzunternehmen an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft als Betriebsunternehmen (sachliche Verflechtung).


  • Durchsetzung eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durch eine Person oder einen Personenkreis, die zusammen sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen beherrschen (personelle Verflechtung).


Liegen die Voraussetzungen einer personellen und sachlichen Verflechtung vor, ist die Vermietung und Verpachtung keine private Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Vermietung und Verpachtung. Das Besitzunternehmen ist Gewerbebetrieb, mit den bekannten steuerlichen Folgen, siehe BFH-Urteil vom 12.11.1985 VIII R 240/81, BStBl. II 1986, 296.


Im vorliegenden Urteilsfall überließ eine gemeinnützige deutsche Stiftung ein ausländisches Grundstück an eine von ihr beherrschten niederländischen B.V. (Besloten Vennootschap). Die Überlassung des Grundstücks führte im Inland zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Stiftung als Besitzunternehmen und somit zur Anwendung der 5%-Schachtelstrafe aus den Dividendenausschüttungen gemäß § 8b Abs. 5 KStG.



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