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CORONA-ÜBERBRÜCKUNGSHILFE

Update vom 30. Oktober 2020: Neue Wirtschaftshilfe geplant

Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht

Als sogenannte „Überbrückungshilfe II.“ wird KMU auch für die Fördermonate September bis Dezember 2020 eine Unterstützung gewährt werden. Es handelt sich um ein neues Verfahren, das einen neuen Antrag erfordert. Die Zugangsbedingungen werden abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. KMU, die unmittelbar und mittelbar Corona-bedingte erhebliche Umsatzausfälle erleiden, können Unterstützung über nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten in Höhe von bis zu 200.000,00 € für den neuen Förderzeitraum von vier Monaten erhalten.

Wesentliche Änderungen, die im Zuge der Überbrückungshilfe II. in Kraft treten:

  • Flexibilisierung der Eintrittsschwelle (Antragsberechtigung nun bei Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber Vorjahresmonaten oder Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum).

  • Ersatzlose Streichung KMU-Deckelungsbeträge von 9.000,00 € bzw. 15.000,00 €

  • Erhöhung der Fördersätze für die monatliche Fixkostenerstattung

  • Erhöhung der Personalkostenpauschale

  • Bei Schlussabrechnung werden Nachzahlungen ebenso wie Rückforderungen ermöglicht

Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt). Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung!

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